§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der PlastoNord GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) im Bereich Kunststoffgranulate, Compounds, Rohstoffe und verwandte Materialien.
- Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
§ 2 Vertragsgegenstand und Materialeigenschaften
- Vertragsgegenstand sind Kunststoffgranulate, Compounds oder sonstige polymerbasierte Rohstoffe gemäß Auftragsbestätigung.
- Die angegebenen technischen Daten (z. B. MFI/MVR, Dichte, Shore-Härte, Farbe, Feuchtigkeit, Additive) stellen Richtwerte dar und unterliegen branchenüblichen und technisch unvermeidbaren Toleranzen.
- Abweichungen, die innerhalb handelsüblicher Normen, Herstellertoleranzen oder Rohstoffchargen liegen, gelten nicht als Mangel.
- Eine Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung geschuldet.
§ 3 Angebote und Vertragsschluss
- Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
- Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware zustande.
- Musterlieferungen dienen ausschließlich der Orientierung und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich netto ab Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten.
- Zahlungen sind – sofern nicht anders vereinbart – vor Lieferung fällig (Vorkasse).
- Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB (9 Prozentpunkte über Basiszinssatz).
- Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, solange offene Forderungen bestehen.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Verpackung
- Lieferung erfolgt ab Werk (EXW, Incoterms® 2020), sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Die Gefahr geht mit Übergabe an Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über.
- Granulate werden branchenüblich in Säcken, Big Bags oder Silofahrzeugen geliefert.
- Verpackung ist kein Bestandteil der Gewährleistung, sofern sie den Transportzweck erfüllt.
§ 6 Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB)
- Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen.
- Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 3 Werktagen schriftlich anzuzeigen.
- Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
- Unterbleibt die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige, gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB).
- Eine Weiterverarbeitung der Ware gilt als vollständige Abnahme.
§ 7 Gewährleistung bei Kunststoffgranulaten
- Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt Nacherfüllung nach Wahl des Verkäufers durch Ersatzlieferung oder Gutschrift.
- Weitergehende Ansprüche, insbesondere Produktions- oder Verarbeitungsschäden, sind ausgeschlossen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
- Keine Gewährleistung besteht bei: falscher Verarbeitung oder Trocknung; Vermischung mit Fremdmaterial; Verwendung außerhalb der empfohlenen Parameter; natürlichen Farb- oder Chargenschwankungen.
§ 8 Haftung
- Der Verkäufer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden.
- Ausgeschlossen sind: Produktionsausfälle, entgangener Gewinn, Folgeschäden durch Weiterverarbeitung.
- Das Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Verkäufers.
- Der Käufer tritt Forderungen aus Weiterveräußerung bereits jetzt an den Verkäufer ab.
- Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware ist unverzüglich mitzuteilen.
§ 10 Höhere Gewalt
Lieferverzögerungen oder Leistungsausfälle infolge höherer Gewalt (z. B. Rohstoffmangel, Energiekrisen, behördliche Maßnahmen) berechtigen nicht zu Schadensersatz.
§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Verkäufers.
- Erfüllungsort ist ebenfalls der Firmensitz.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Stand: Januar 2026